b) Das Regierungsstatthalteramt führte im angefochtenen Entscheid aus, für die Beurteilung, ob ein strukturierter Beherbergungsbetrieb im Sinne des ZWG vorliege, sei eine Gesamtbetrachtung notwendig. Neben den vorliegend unbestrittenermassen erfüllten (oder erfüllbaren) Kriterien hotelähnliches Betriebskonzept, einheitliches Management des Betriebs und ganzjährige Vermarktung des Übernachtungsangebots zur kurzzeitigen Vermietung, sei insbesondere auch ein hinreichendes Angebot an hotelmässigen Infrastrukturen und Dienstleistungen vorausgesetzt.