In einem weiteren Entscheid13 führte das Bundesgericht im Jahr 2020 aus, Art. 4 ZWV enthalte keine Vorgaben für die Mindestgrösse, dagegen sehe Art. 1 Abs. 2 Bst. d VFB14 vor, dass ein strukturierter Beherbergungsbetrieb in der Regel mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten aufweisen muss. Diese Bestimmung könne einen Anhaltspunkt für die Mindestgrösse strukturierter Beherbergungsbetriebe i.S.v. Art. 4 ZWV bieten. Da es sich lediglich um eine Regelbestimmung handle, seien Ausnahmen möglich.