persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin [Art. 7 Abs. 2 Bst. b erster Satzteil]) wird hier nicht näher eingegangen. Die Voraussetzungen gemäss den Buchstaben a-c (hotelmässige Dienstleistungen, hotelähnliches Betriebskonzept, einheitlicher Betrieb) müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Beurteilung, ob ein strukturierter Beherbergungsbetrieb vorliegt, sind insbesondere die folgenden Kriterien massgebend: - Hinreichendes Angebot an hotelmässigen Dienstleistungen und Infrastrukturen.