Den Erläuterungen zur RPV9 lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: «Die Bestimmung umschreibt die Anforderungen an den strukturierten Beherbergungsbetrieb, die bei der Erstellung touristisch bewirtschafteter Wohnungen erfüllt sein müssen, wenn es sich nicht um Einliegerwohnungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ZWG handelt. Auf die übrigen zweitwohnungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei solchen Wohnungen erfüllt sein müssen (dauerhaftes Angebot zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen [Art. 7 Abs. 2 Ingress] und keine Ausrichtung der Wohnungen auf die