Beherbergungsbetriebe nicht vollumfänglich erfüllt bzw. der Beherbergungsbetrieb «A.________» auch nach der beabsichtigten Betriebserweiterung und dem eingereichten Betriebskonzept (inkl. Einbezug von Dienstleistungen und Infrastrukturen von regionalen Partnern) nicht dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Betriebstypus entspricht. Entsprechend erteilte die Vorinstanz dem Bauvorhaben den Bauabschlag. Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde sind dagegen der Ansicht, die Anforderungen an einen strukturierten Beherbergungsbetrieb seien vorliegend erfüllt.