Damit beschränkt sich auch der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die beiden Wohnungen im Erdgeschoss. Die Wohnung im Obergeschoss ist nicht Gegenstand des Verfahrens und entsprechend auch nicht Gegenstand der mit dem vorliegenden Entscheid erteilten Baubewilligung. 3. Strukturierter Beherbergungsbetrieb: Ausgangslage und rechtliche Anforderungen