b) Gemäss den expliziten Ausführungen der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren bezieht sich ihr Baugesuch nur auf den Umbau und die Umnutzung der beiden Wohnungen im ehemaligen Schalterraum der Post mit insgesamt vier Betten, nicht jedoch auf die bestehende Wohnung im Obergeschoss dieses Gebäudes (trotz der missverständlichen Formulierung in der Publikation, in welcher zwar von zwei Wohnungen, jedoch von insgesamt 10 Betten die Rede ist). Damit beschränkt sich auch der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die beiden Wohnungen im Erdgeschoss.