_» müsse im Rahmen aller drei Wohnungen erweitert werden. Das entsprechende Gesuch sei bereits eingereicht worden und an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet worden, damit die Betriebsbewilligung nach Vorliegen der Baubewilligung erweitert werden könne. 7. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).