11. März 2012 erstellt worden sei und somit nicht von der Zweitwohnungsgesetzgebung betroffen sei. Dieselbe Meinung vertritt die Gemeinde mit Eingabe vom 16. Juni 2021. Sie führte zudem aus, die Baupublikation sei diesbezüglich vielleicht etwas verwirrend formuliert, denn die zwei Wohnungen im Erdgeschoss würden nur über vier Betten verfügen, die übrigen sechs Betten würden in der altrechtlichen Wohnung im Obergeschoss angeboten. Einzig die Betriebsbewilligung des «A.________» müsse im Rahmen aller drei Wohnungen erweitert werden.