6. Aufgrund der aufgeworfenen Frage bezüglich der Anzahl betroffener Wohnungen bat das Rechtsamt der BVD die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2021 darum, unmissverständlich mitzuteilen, ob das Baugesuch nur die Umnutzung der zwei künftigen Wohnungen im Erdgeschoss umfasse oder ob es sich bezüglich der Umnutzung auf alle drei Wohnungen des Gebäudes (zwei künftige Wohnungen im Erdgeschoss, eine bestehende Wohnung im Obergeschoss) beziehe. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sich die Umnutzung lediglich auf die zwei zu bauenden Wohnungen beziehe, da die bereits bestehende Wohnung im Obergeschoss bereits vor dem