Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung des Berner Heimatschutzes und des Umstands, dass es sich um ein kleineres Bauvorhaben in einem heterogenen Wohnquartier handelt, konnte trotz der Lage im Ortsbilderhaltungsgebiet auf den Beizug der OLK verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgelehnt. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG12). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13).