Zu Unrecht kritisieren die Beschwerdeführenden schliesslich die Umgebungsgestaltung. Die für die Terrasse benötigte Terrainaufschüttung fällt bescheiden aus und ordnet sich daher – den Vorgaben von Art. 518 Abs. 1 GBR entsprechend – harmonisch in die Umgebung ein. Die geplante Stützmauer als Abschluss dieser Terrasse ragt bloss rund 40 cm aus dem Boden und bleibt damit ebenfalls unauffällig. Von Bedeutung ist auch, dass sich diese neue Terraingestaltung auf der von der Strasse abgewandten Seite des Hauses befindet und seinen Abschluss an der nordwestlichen Parzellengrenze in einem grösseren, bestehenden Baumbestand findet.