und schlichten Bauweise in diesem Umgebungsbild keinen störenden Gegensatz. Vielmehr hilft die Ausgestaltung mit Flachdach zusätzlich, dass der Erweiterungsbau unauffällig bleibt und keine dominante Haltung einnimmt. Mit dieser Dachform des Anbaus wird daher eine gute Einordnung in das Ortsbild erreicht, womit die Voraussetzung von Art. 515 Abs. 5 GBR für eine vom Hauptgebäude abweichenden Dachform erfüllt sind.