So steht neben dem bestehenden Haus des Beschwerdegegners auch das Wohnhaus B.________ 14 mit dem Giebel zur Strasse; bei weiteren Gebäuden auf der anderen Strassenseite ist die Firstrichtung ebenfalls nicht parallel zur Strasse, sondern abgeschrägt (B.________ 11, 13, 15, 15c). Gleiches gilt für die dahinterliegenden Gebäude dieses Quartiers. Es mag zwar zutreffen, dass Satteldächer als Grundform dominieren. Aufgrund der verschiedenen Ausprägungen (mit und ohne Dachaufbauten, mit und ohne Dachflächenfenstern), der verschiedenen Grössen und der unterschiedlichen Dachfarbe wirkt auch das Bild dieser Dächer heterogen.