Die Vorinstanz stützte sich auf diese Ausführungen des Berner Heimatschutzes und kam zum Schluss, dass der Anbau nicht als prägendes Element zum Gesamtgebäude zu sehen sei und dieser zudem auf der von der Strasse abgewandten Seite als untergeordneter Anbau projektiert werde. Der Umgebungsgestaltung werde genügend Rechnung getragen, die projektierten Mauern würden den Verlauf des bestehenden Terrains nur geringfügig ändern und sich dem Erweiterungsbau anpassen.