3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Art. 512 Bauweise, Stellung der Bauten 1-2 […] 3 Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Art. 513 Fassadengestaltung 1 Die Fassadengestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen.