Eine 60 cm hohe Stützmauer quer durch die ganze Parzelle könne nicht als harmonische Einfügung bezeichnet werden. Dasselbe gelte für die Stützmauer auf der Westseite, deren Höhe etwa 1.4 m betragen dürfte. Mit diesen Stützmauern würden relativ weitgehende und grossflächige Terrainveränderungen gesichert, welche in ihrer Gesamtheit den Anforderungen von Art. 518 GBR nicht gerecht würden.