a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Terrain sei gegen Norden abfallend. Damit die projektierte Terrasse von 47 m2 erstellt werden könne, müsse das Terrain entsprechend aufgeschüttet werden, was die Erstellung einer über die ganze Breite der Parzelle verlaufenden Stützmauer erfordere. Eine weitere Stützmauer sei nötig, weil Terrain an der Westseite des projektierten Erweiterungsbaus abgegraben werden müsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und den Vorgaben des GBR füge sich die vorgesehene Terrainveränderung nicht harmonisch in die Umgebung ein. Eine 60 cm hohe Stützmauer quer durch die ganze Parzelle könne nicht als harmonische Einfügung bezeichnet werden.