Insgesamt ist die Auslegung der Gemeinde, wonach der vorliegende Erweiterungsbau unter die Bestimmung von Art. 515 Abs. 5 GBR fällt und daher eine andere Dachform als das Hauptgebäude aufweisen darf, nicht zu beanstanden. Ein Flachdach ist damit beim umstrittenen Erweiterungsbau grundsätzlich zulässig. Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. Voraussetzung gemäss dieser Bestimmung ist allerdings, dass mit dieser Dachform eine gute Einordnung in das Ortsbild erreicht wird. Darauf ist im Rahmen der ästhetischen Prüfung (E. 3) einzugehen. 3. Ästhetik, Terraingestaltung