Die Ansicht der Gemeinde, wonach es sich in ästhetischer Hinsicht beim projektierten Erweiterungsbau um eine Anbaute im Sinne von Art. 515 Abs. 5 GBR handelt, ist richtig. Die massgebenden Pläne machen deutlich, dass sich der eingeschossige Erweiterungsbau hinsichtlich Fläche und Volumen dem Hauptbau klar unterordnet und damit als Anbau wahrgenommen wird. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach der Erweiterungsbau als Teil der Hauptbaute gestützt auf Art. 515 Abs. 3 GBR auch ein geneigtes Dach aufweisen muss, kann daher nicht gefolgt werden.