312 GBR definiert das Mass der zulässigen Nutzung in den verschiedenen Bauzonen, wobei Absatz 2 dieser Bestimmung gewisse Privilegien für unbewohnte An- und Nebenbauten regelt. So gelangt insbesondere ein kleinerer Grenzabstand von 2.0 m zur Anwendung, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser unbewohnten An- und Nebenbauten 3 m und ihre Grundfläche 40 m2 nicht übersteigen. Aus dieser Bestimmung zu den baupolizeilichen Massen kann nichts für die Frage der Definition der An- und Nebenbauten nach Art. 515 Abs. 5 GBR abgeleitet werden. So handelt es sich bei Art.