d) Die Beschwerdeführenden vertreten – entgegen der Gemeinde und des Beschwerdegegners – die Ansicht, der Erweiterungsbau falle nicht unter die An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 515 Abs. 5 GBR. Sie berufen sich dabei auf Art. 312 Abs. 2 GBR und schliessen aus dieser Bestimmung, dass es sich vorliegend nicht um eine An- oder Nebenbaute im Sinne des kommunalen Baureglements handle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Art. 312 GBR definiert das Mass der zulässigen Nutzung in den verschiedenen Bauzonen, wobei Absatz 2 dieser Bestimmung gewisse Privilegien für unbewohnte An- und Nebenbauten regelt.