Das Schwergewicht liege auf der Erstellung von neuem Wohnraum und nicht auf dem Bau einer Terrasse. Projektiert sei eine Wohnbaute mit Flachdach und nicht eine Terrasse mit darunterliegendem Wohnraum. Es handle sich zudem nicht um eine Anbaute im Sinne von Art. 515 Abs. 5 GBR. Das GBR definiere in Art. 312 Abs. 2 An- und Nebenbauten als Gebäude mit einer Grundfläche von max. 60 m2. Der vorgesehene Erweiterungsbau weise eine Grundfläche von über 60 m2 auf. Die Gemeinde und der Beschwerdegegner vertreten dagegen die Ansicht, dass das Flachdach des Erweiterungsbaus gestützt auf Art. 515 Abs. 5 GBR zulässig ist.