b) Die Beschwerdeführenden rügen, das Vorhaben widerspreche Art. 515 Abs. 3 GBR. Diese Bestimmung schliesse für Hauptbauten in Kernzonen Flachdächer aus. Das projektierte Vorhaben erweitere das bestehende Einfamilienhaus, bei dem es sich um eine Hauptbaute handle. Die geplante Erweiterung bilde folglich Teil der Hauptbaute und habe demzufolge ein geneigtes Dach aufzuweisen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Erweiterungsbau mit einer Terrasse auf Höhe des Erdgeschosses des Hauptbaus ausgebildet sei, überzeuge nicht. Das Schwergewicht liege auf der Erstellung von neuem Wohnraum und nicht auf dem Bau einer Terrasse.