Art. 515 1 Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 2 Für Hauptgebäude sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalm- und Mansarddächer erlaubt. In der Wohnzone W2 sind bei langrechteckigen Baukuben andere Dachformen zugelassen. 3 Die Dachneigung bei Hauptbauten in den Dorf-, Kernzonen, in der Weiler- oder Landwirtschaftszone müssen zwischen 30° a.T. und 45° a.T. liegen. In der Wohnzone W2 beträgt die Dachneigung zwischen 25° a.T. bis 40° a.T. 4