Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als Grundeigentümerin/Grundeigentümer der unmittelbar benachbarten Parzelle durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Dachgestaltung a) In Art. 515 GBR findet sich folgende Bestimmung zur Dachgestaltung: