3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2021 hält die Gemeinde an der Baubewilligung fest. Das Projekt entspreche den Bestimmungen im Baureglement der Gemeinde (GBR)2. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Nach einer Aufforderung des Rechtamts reichte die Gemeinde mit Eingabe vom 2. März 2021 die gemäss Bauentscheid massgebenden Pläne nach. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen