a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Gemeinde hätte das streitige Baugesuch als eine res iudicata betrachten dürfen; die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch auf eine materielle Beurteilung. Die Gemeinde ist dennoch auf das Baugesuch eingetreten. Der von ihr erteilte Bauabschlag ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).