Dazu bietet sich hier namentlich die Entfernung der Küche an. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass sie dazu nicht bereit ist. Andere Massnahmen, die sich zur Sicherstellung der zonenkonformen Nutzung eignen und die als Nebenbestimmungen mit einer Baubewilligung verknüpft werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Die Nutzung der Räumlichkeiten bleibt damit in dem Umfang und unter den Bedingungen und Auflagen möglich, die in der Baubewilligung Nr. 23/2019 vom 19. November 2021 festgelegt sind. 4. Ergebnis und Kosten