Im Gegensatz dazu können die nunmehr beabsichtigten Nutzungsarten problemlos ohne Kücheneinrichtung ausgeübt werden. Weder ein Büro noch ein Lager sind mit der Benutzung einer Küche verbunden. Dasselbe gilt für Dienstleistungen, die nicht in den Rahmen der bewilligten Praxisnutzung fallen würden. Auch eine Nutzung als Pausenraum ist ohne weiteres ohne eine voll ausgestattete Küche möglich. Eine Teeküche mit ein oder zwei Kochplatten bzw. einem Stromanschluss für Wasserkocher, Kaffeemaschine, Mikrowellenapparat o.ä. würde dafür ausreichen;14 ein Wasseranschluss ist in der Nasszelle vorhanden.