Anders als im Baubewilligungsverfahren Nr. 23/2019 (Nutzung als Praxisraum) kann die vorschriftskonforme Umsetzung des Vorhabens nicht mit Nebenbestimmungen sichergestellt werden. In jenem Verfahren vermochte die Bauherrschaft plausibel darzulegen, dass für die vorgesehene Nutzungsart (Massagepraxis, Zahnarzt o.ä.) Einrichtungen wie Kühlschrank und Wasseranschluss erforderlich sein können. Daher konnte die Bewilligung mit Nebenbestimmungen, die eine Kontrolle der tatsächlichen Nutzungsart erlaubten, erteilt werden.