Eine Baubewilligung für die Nutzung dieses Raums kann daher nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung auch faktisch nur im zonenkonformen Rahmen erfolgt. Dies widerspricht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht, sondern ist durch die Zonenvorschriften und das öffentliche Interesse an deren Einhaltung geboten.13