Dessen Ausstattung mit eigenem Eingang, Dusche/WC sowie Küche ist jedoch zum Wohnen, d.h. für eine zonenfremde Nutzung geeignet. Gemäss den Feststellungen der damaligen BVE im Entscheid vom 9. August 2019 (RA Nr. 120/2019/28) war die Vermietung dieses Raums (mit einer Schiebewand unterteilbar in 2 Zimmer) zu Wohnzwecken an Nicht-Hauswarte beabsichtigt und auch entsprechend ausgeschrieben. Eine Baubewilligung für die Nutzung dieses Raums kann daher nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung auch faktisch nur im zonenkonformen Rahmen erfolgt.