a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe zu Unrecht die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneint. In der Arbeitszone Intensiv seien Produktions- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen für das auf den Standort angewiesene Personal zulässig. Demnach müssten auch zur Versorgung der Beschäftigten dienende Einrichtungen wie z.B. Küchen, WCs und Duschen gestattet sein. Die Beschwerdeführerin wolle den als Praxisraum bewilligten Raum an die C.________ als Büro-, Pausen- und Lagerraum vermieten. Die Mieterin sei personell und organisatorisch selbständig und daher auf eigene Einrichtungen für ihr Personal angewiesen.