Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Nutzungsart, sondern um einen Nebeneffekt aller gewerblichen Nutzungen, bei denen Personal beschäftigt wird. Dass eine weit gefasste gewerbliche Nutzung ohne nachvollziehbaren Bezug zur Küchennutzung in den bestehenden Räumlichkeiten nicht bewilligt werden kann, wurde jedoch im Baubewilligungsverfahren Nr. 23/2019 bereits entschieden, indem dort eine engere Umschreibung mit Bezug zum Erfordernis einer Küche verlangt und die Bauherrschaft mit Nebenbestimmungen darauf behaftet wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse seither geändert hätten.