Als beabsichtigte Nutzung gibt sie Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistung bzw. Büro und Lager an. Damit strebt sie eine weiter gefasste gewerbliche Nutzung an als im Verfahren Nr. 23/2019. Zur Begründung, weshalb sie die Küche beibehalten will, weist sie auf eine mögliche Nutzung als Pausenraum hin. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Nutzungsart, sondern um einen Nebeneffekt aller gewerblichen Nutzungen, bei denen Personal beschäftigt wird.