Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch bei geringfügigen Änderungen gegenüber dem bereits beurteilten Projekt von einem identischen, bereits beurteilten Vorhaben auszugehen, wenn die Änderungen rechtlich nicht massgeblich sind.12 Ein solcher Fall liegt hier vor. Das streitige Baugesuch ist in baulicher Hinsicht identisch mit dem Vorhaben des Baubewilligungsverfahrens Nr. 23/2019; die Beschwerdeführerin möchte den ohne Bewilligung erstellten Zustand (separate Einheit mit 2 voneinander abtrennbaren Zimmern, Dusche/WC und Küche) beibehalten. Als beabsichtigte Nutzung gibt sie Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistung bzw. Büro und Lager an.