Mit dem hier streitigen Baugesuch wirft die Beschwerdeführerin erneut die Frage auf, ob eine nicht näher definierte gewerbliche Nutzung in den bestehenden Räumlichkeiten ohne Entfernung der Küche zulässig sei. Sie kommt damit auf eine bereits rechtskräftig behandelte Frage zurück. Mit der Rechtskraft der Baubewilligung Nr. 23/2019 sind die dort behandelten Fragen rechtsbeständig beurteilt (sogenannte res iudicata), d.h. sie können – vorbehältlich geänderter Verhältnisse – nicht erneut in einem Baubewilligungsverfahren aufgeworfen werden. Auf ein Baugesuch, das mit dem bereits beurteilten Bauvorhaben identisch ist, ist daher nicht erneut einzutreten.