b) Im Baubewilligungsverfahren Nr. 23/2019 wurde demnach rechtskräftig entschieden, dass eine gewerbliche Nutzung ohne Entfernung der Küche nur dann bewilligt werden kann, wenn die beabsichtigte Nutzung so eingegrenzt wird, dass das Erfordernis einer Küche nachvollziehbar ist, und mittels Nebenbestimmungen eine zumutbare behördliche Kontrolle über die tatsächlich ausgeübte Nutzung sichergestellt werden kann.