Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 erteilte die Gemeinde Krauchthal den Bauabschlag. Sie hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Baubewilligung vom 19. November 2019 weiterhin gültig sei und dass Benützungsverbot und Siegelung fortbestünden, bis der Nachweis einer bewilligungskonformen Nutzung erbracht werde. 4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlags vom 21. Januar 2021 und die Erteilung der Baubewilligung. Sie macht insbesondere geltend, die Gemeinde habe die Zonenkonformität des Vorhabens zu Unrecht verneint.