Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin am 26. November 2020 mit, eine Umnutzung als Büro- und Lagerraum sei ohne Entfernung der Küche nicht bewilligungsfähig. Sie stellte der Beschwerdeführerin den Bauabschlag in Aussicht und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mit, dass sie das Projekt insoweit ändere, als nunmehr die Bewilligung einer Umnutzung des bestehenden Praxisraums als Büro-, Pausen- und Lagerraum mit Küche, Dusche und WC beantragt werde.