entfernt werden müsse. Auch dagegen reichte die Beschwerdeführerin bei der damaligen BVE Beschwerde ein. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. August 2019 (RA Nr. 120/2019/48) vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hatte und das Beschwerdeverfahren infolgedessen gegenstandslos geworden war.