Am 14. März 2019 verfügte sie ein Benützungsverbot mit Versiegelung für die anstelle der einen Hauswartwohnung erstellten zwei Wohnungen (eine 3,5-Zimmerwohnung und eine 2-Zimmerwohnung). Die damalige Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) wies die von der Beschwerdeführerin dagegen eingereichte Beschwerde ab (RA Nr. 120/2019/28 vom 9. August 2019). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 26. Juni 2019 ordnete die Gemeinde unter Androhung der Ersatzvornahme an, dass zwischen der 3,5-Zimmerwohnung und der 2-Zimmerwohnung entsprechend der Baubewilligung vom 21. März 2017 eine Verbindungstüre zu erstellen sei und die Küche in der 2-Zimmerwohnung