41 Abs. 3 KAG84). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht eine Parteientschädigung von CHF 7999.25 (ohne MWSt) geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand höchstens als durchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die umstrittenen Rechtsfragen und die Schwierigkeit des Prozesses waren für die Beschwerdeführenden insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4800.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 196.– sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend total CHF 5380.70. III. Entscheid