b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV81). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen nur mit ihrem Eventualantrag. Bei einem Rückweisungsentscheid wird jedoch praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen, wenn die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu 79 Vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 80 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 81 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)