Der angefochtene Gesamtbauentscheid und die Verfügung des AGR sind daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht beurteilt zu werden.