a) Für die Beurteilung des Bauvorhabens bedarf es in mehrfacher Hinsicht (Immissionen, Zonenkonformität der Ökonomiegebäude, Erschliessung) weiterer Abklärungen. Der Lärmschutz wurde von der Vorinstanz noch gar nicht beurteilt. Hinsichtlich der Erschliessung mit Frischwasser erfolgte im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung. Es ist nicht Aufgabe der BVD, Sachverhaltsabklärungen in diesem Ausmass und als Beschwerdeinstanz erstmalige Beurteilungen vorzunehmen. Der angefochtene Gesamtbauentscheid und die Verfügung des AGR sind daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.