_), welche sich im Alleineigentum der Flurgenossenschaft Bätterkinden befindet. Das Durchleitungsrecht über fremde Grundstücke bedarf einer rechtlichen Sicherstellung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV80). Zugunsten der Parzellen Nrn. S.________, G.________ und B.________ sind keine Durchleitungsrechte nachgewiesen.