Der Beschwerdegegner reichte weder ein Projektänderungsgesuch noch Leitungspläne ein. Es ist unklar, wo die vom Beschwerdegegner erwähnten bestehenden «Privatleitungen» durchführen und ob diese rechtmässig bestehen. Jedenfalls dürften allfällig bereits «gelegte» Leitungen vom (unbekannten) Anschlusspunkt bei der Parzelle Nr. I.________ zur Bauparzelle Nr. S.________ und bis zu den Bauparzellen Nrn. G.________ und B.________ nicht bewilligt sein. Zudem sind die Parzellen Nrn. I.________ und S.________ durch eine Strasse getrennt (Bätterkinden Gbbl. Nr. K.________), welche sich im Alleineigentum der Flurgenossenschaft Bätterkinden befindet.