hergeführt werden.79 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist damit nicht erstellt, dass die Wasserversorgung des Bauvorhabens ausreichend gewährleistet und rechtlich sichergestellt ist. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, ist nicht geklärt, ob die Wasserversorgung mit dem Quellwasser in Trockenperioden gewährleistet ist. Die Erstellung von Leitungen in der Landwirtschaftszone ist baubewilligungspflichtig und muss hinsichtlich der Zonenkonformität durch das AGR beurteilt werden. Der Beschwerdegegner reichte weder ein Projektänderungsgesuch noch Leitungspläne ein.